Illustration eines Motorradfahrers, der an einer roten Ampel neben einer Kolonne wartender Autos steht

Es ist eine Alltagsszene an jeder Stadtkreuzung: Die Ampel schaltet auf Rot, vor einem staut sich eine kurze Autokolonne, und rechts oder zwischen den Spuren scheint gerade genug Platz, um mit dem schmalen Motorrad nach vorne an die Haltelinie zu rollen. Das spart Zeit, verschafft freie Sicht und einen Startvorteil beim Grün – und ist trotzdem in den allermeisten Fällen nicht erlaubt. Dieser Ratgeber trennt die hartnäckigen Mythen von der tatsächlichen Rechtslage: Er zeigt, welche Paragrafen greifen, wo die wenigen echten Ausnahmen liegen, was ein Verstoß kostet und warum die eigentliche Gefahr nicht das Bußgeld ist, sondern die Mithaftung nach einem Unfall.

Darf man mit dem Motorrad an der Ampel überholen?

Grundsätzlich nein. Weder das Rechtsvorbeifahren an der wartenden Kolonne noch das Durchschlängeln zwischen den Spuren noch das klassische Überholen im Kreuzungsbereich ist für Motorräder in der Regel erlaubt. Anders als viele annehmen, gibt es keine Sonderregel, die dem schmalen Kraftrad das Vordrängeln an der Ampel gestattet.

Der Irrtum speist sich aus einer Vorschrift, die es tatsächlich gibt – die aber gerade nicht für Motorräder gilt: Radfahrer und Mofafahrer dürfen an wartenden Fahrzeugen rechts vorbeifahren, wenn genug Platz ist. Motorradfahrer werden von dieser Ausnahme ausdrücklich nicht erfasst. Für sie bleibt es beim allgemeinen Grundsatz, dass links und mit ausreichendem Abstand überholt wird – und dass an unübersichtlichen Stellen wie Ampeln gar nicht überholt werden darf, solange die Lage unklar ist.

Diese direkte Antwort steht bewusst am Anfang. Alles Weitere in diesem Artikel dreht sich um das Warum, um die wenigen legalen Ausnahmen, um die konkreten Kosten und um die Frage, wer zahlt, wenn beim Vordrängeln etwas passiert. Wer sich für die verwandte Situation im zähen Verkehr interessiert, findet die Details im Ratgeber zum Vorbeifahren am Stau mit dem Motorrad.

Warum das Überholen an der Ampel meist verboten ist

Das Verbot ergibt sich nicht aus einem einzigen Paragrafen, sondern aus dem Zusammenspiel mehrerer Grundregeln der Straßenverkehrs-Ordnung. An der typischen Ampelkreuzung greifen gleich drei davon ineinander und machen das Vordrängeln fast immer regelwidrig.

Der erste Punkt ist das Rechtsüberholverbot. § 5 Abs. 1 StVO stellt klar: „Es ist links zu überholen." Wer sich rechts an der wartenden Kolonne vorbeischiebt, überholt also von der falschen Seite. Der zweite Punkt ist die Fahrstreifenbindung nach § 7 StVO: Man muss innerhalb eines markierten Fahrstreifens bleiben. Wer sich zwischen zwei Autoreihen hindurchfädelt, hält keinen Fahrstreifen ein und verlässt damit den erlaubten Rahmen. Der dritte und an der Ampel wichtigste Punkt ist das Überholverbot bei unklarer Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO.

Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende gleich tun wird. Genau das ist an einer Ampel mit wartender oder gerade anspringender Kolonne der Regelfall: Ein Auto kann jederzeit ausscheren, um eine Lücke zu nutzen, jemand biegt spontan ab, eine Tür geht auf. Wichtig ist dabei eine Einschränkung, die Gerichte betont haben: Ein Fahrzeug, das lediglich langsam fährt oder sich einer Kreuzung nähert, begründet für sich genommen noch keine unklare Verkehrslage (so etwa das OLG Hamm und das OLG München). Entscheidend ist die konkrete Situation – und die spricht an der roten Ampel fast immer gegen das Überholen.

Rechts an der roten Ampel vorbei nach vorne? Der teure Irrtum

Sich rechts an den wartenden Autos vorbei an die Haltelinie zu schieben, ist für Motorräder nicht erlaubt – so verlockend es auch ist. Hier liegt der Kern des Missverständnisses, und er lohnt einen genauen Blick auf den Gesetzestext.

§ 5 Abs. 8 StVO erlaubt es, an wartenden Fahrzeugen „mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts" vorbeizufahren, wenn ausreichend Raum vorhanden ist. Der entscheidende Halbsatz steht direkt davor: Diese Erlaubnis gilt nur für Rad- und Mofafahrer. Das Motorrad ist ein Kraftrad und fällt nicht darunter. Für Motorradfahrer bleibt es beim Rechtsüberholverbot – das Rechtsvorbeifahren an der Ampel ist damit ein unzulässiges Überholmanöver.

In der Praxis wird diese Situation an der Ampel selten kontrolliert, und viele fahren jahrelang „vorbei", ohne je belangt zu werden. Das ändert an der Rechtslage nichts. Und spätestens dann, wenn beim Anfahren der Kolonne oder durch ein ausscherendes Fahrzeug etwas passiert, wird aus der kleinen Abkürzung ein teurer Fehler – nicht nur wegen des Bußgeldes, sondern vor allem wegen der Mithaftung (dazu unten). Wie genau der Gesetzgeber bei solchen Alltagsfragen hinschaut, zeigt sich auch bei anderen Themen rund ums Recht auf zwei Rädern – etwa bei der Frage, was beim Motorradfahren ohne passenden Führerschein droht.

Die wenigen legalen Ausnahmen

Es gibt Situationen, in denen man an der Ampel legal an anderen Fahrzeugen vorbeikommt – aber sie sind eng umrissen und werden oft mit dem verbotenen Durchschlängeln verwechselt. Wer sie kennt, fährt regelkonform und trotzdem zügig.

Die wichtigste Ausnahme steht in § 5 Abs. 7 StVO: Ein Fahrzeug, dessen Fahrer nach links abbiegen will, dies rechtzeitig angekündigt und sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet hat, „ist rechts zu überholen". Wenn also vor der Ampel ein Auto mit gesetztem Blinker auf Linksabbieger wartet, darf – und soll – man es rechts passieren. Das ist ausdrücklich erlaubt und kein Regelverstoß.

Noch klarer ist der Fall bei eigenen Fahrspuren: Steht die Kolonne auf einer separaten Linksabbiegespur, während man selbst geradeaus oder nach rechts will, fährt man schlicht auf seinem eigenen Fahrstreifen vorbei. Das ist überhaupt kein Überholen im Rechtssinne, sondern normales Fahren in getrennten Spuren. Entscheidend ist in beiden Fällen: Man bleibt innerhalb eines Fahrstreifens, hält den Seitenabstand ein und rechnet damit, dass jemand die Spur wechselt. Sobald man dagegen die Markierung nutzt, um sich zwischen zwei Reihen durchzufädeln, verlässt man den legalen Rahmen wieder.

Durchgezogene Linie, Zebrastreifen und die Rotlicht-Falle

Rund um die Ampel lauern zusätzliche Verbote, die ein Überholmanöver noch teurer machen können – unabhängig davon, ob die Verkehrslage klar ist oder nicht. Wer sie übersieht, sammelt schnell mehrere Verstöße gleichzeitig.

Die durchgezogene Linie (Zeichen 295, Fahrstreifenbegrenzung) und die Sperrfläche (Zeichen 298) darf man nicht überfahren. Gerade vor Ampeln trennt eine solche Linie oft die Geradeaus- von der Abbiegespur. Nutzt man sie zum Überholen, kommt zum Grundverstoß der Überholvorgang hinzu: Die Sätze reichen von rund 30 Euro fürs bloße Überfahren beim Überholen über 150 Euro und einen Punkt bei unklarer Verkehrslage bis zu 250 bis 300 Euro und zwei Punkten mit Gefährdung oder Unfall.

Am Fußgängerüberweg (Zebrastreifen, § 26 StVO) gilt ein ausdrückliches Überholverbot – und Zebrastreifen liegen häufig unmittelbar vor oder hinter Ampelkreuzungen. Wer dort überholt, zahlt rund 80 Euro und kassiert einen Punkt, mit Gefährdung oder Unfall bis zu 120 Euro. Und schließlich die Rotlicht-Falle: Wer sich nach vorne schiebt und dabei über die Haltelinie hinausrollt, während die Ampel Rot zeigt, begeht zusätzlich einen Rotlichtverstoß – einfach ab 90 Euro und einem Punkt, qualifiziert (bei mehr als einer Sekunde Rot) 200 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.

Bußgelder, Punkte und Fahrverbot im Überblick

Weil je nach Situation ein anderer Tatbestand greift, gibt es nicht die eine Zahl – die Spanne reicht vom niedrigen Verwarngeld bis zu mehreren Hundert Euro plus Fahrverbot. Die folgende Übersicht bündelt die in Fach- und Bußgeldportalen gängig genannten Regelsätze (Stand 2026):

Verstoß Bußgeld Punkte Fahrverbot
Rechtsüberholen / zu geringer Seitenabstand ca. 30 € (teils bis 100 €) 0–1
Überholen trotz Verbotszeichen (276/277) ca. 70 € 1
Überholen bei unklarer Verkehrslage 100 € 1
… mit Gefährdung ca. 250 € 2 1 Monat
Überholen am Fußgängerüberweg (§ 26) 80–120 € 1
Durchgezogene Linie beim Überholen überfahren 30–300 € (nach Folge) 0–2 ggf. 1 Monat
Rotlichtverstoß beim Überfahren der Haltelinie (einfach) 90 € 1
… qualifiziert (über 1 Sekunde Rot) 200 € 2 1 Monat

Diese Zahlen sollte man richtig einordnen. Einen eigenen, wörtlichen Tatbestand „Überholen an der Ampel mit dem Motorrad" gibt es im bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog nicht. Die Behörde ordnet das Manöver einem der bestehenden Tatbestände zu – Rechtsüberholen, unklare Verkehrslage, Fahrstreifenverstoß, dazu gegebenenfalls Rotlicht. Genau deshalb streuen die Angaben in verschiedenen Quellen so stark: Manche nennen für das reine Vorbeifahren ein Verwarngeld ab 30 Euro, andere ordnen es als Überholen bei unklarer Verkehrslage mit 100 Euro und einem Punkt ein. Wer sichergehen will, hält nicht an einer einzelnen Zahl fest, sondern behält die Größenordnung und vor allem das teuerste Risiko im Blick: den Unfall.

Wer haftet bei einem Unfall an der Ampel?

Wer beim Überholen oder Vorbeifahren an der Ampel in einen Unfall verwickelt wird, muss fast immer mit einer Mithaftung rechnen – selbst wenn der andere Fahrer den Zusammenstoß überwiegend verursacht hat. Das ist der finanziell heikelste Teil des Themas, denn hier geht es schnell um weit mehr als ein Bußgeld.

Der Grund liegt im Regelverstoß selbst: Wer bei unklarer Verkehrslage überholt oder ohne eigenen Fahrstreifen an der Kolonne vorbeizieht, verletzt seine Sorgfaltspflicht. Kommt es zur Kollision – etwa weil ein Pkw aus einer Lücke oder Grundstücksausfahrt ausschert –, rechnet man dem Motorradfahrer diese Pflichtverletzung an. So hat das Landgericht Tübingen (Urteil vom 10.12.2013, Az. 5 O 80/13) einem Motorradfahrer, der eine wartende Kolonne überholte, als aus einer Ausfahrt ein Auto einbog, eine Mithaftung von rund einem Drittel zugesprochen – trotz des Vorfahrtverstoßes der Gegenseite nach § 10 StVO. Auch das Landgericht Trier kam bei einem Motorradfahrer, der die wartende Ampelkolonne auf gleicher Spur überholte, zu einer Mithaftungsquote von etwa einem Drittel wegen der unklaren Verkehrslage.

Die Quote ist immer eine Frage des Einzelfalls und kann anders ausfallen. Überholt man zum Beispiel einen eingeordneten Linksabbieger regelkonform rechts und dieser biegt trotz Gegenverkehr ab, spricht der Anscheinsbeweis gegen den Abbieger (§ 9 StVO), sodass er im Zweifel voll haftet. In die Abwägung fließt aber stets die eigene Betriebsgefahr des Motorrads ein. Wer regelwidrig unterwegs war, hat im Streit um Schadensersatz die schlechteren Karten – und die Mithaftung ist selten null. Für weitere sicherheitsrelevante Rechtsfragen lohnt sich generell ein Blick in unsere übrigen Motorrad-Ratgeber, von Recht bis Technik.

Warum das Vordrängeln an der Ampel so gefährlich ist

Über die Rechtsfrage hinaus ist das Überholen an der Ampel vor allem eines: gefährlich – weil es dort passiert, wo niemand mit einem vorbeifahrenden Zweirad rechnet. Genau diese Erwartungslücke macht die typischen Unfälle so schwer vermeidbar.

Im Kreuzungsbereich treffen viele Bewegungen aufeinander: Fahrzeuge ordnen sich um, wechseln spontan die Spur zur kürzeren Schlange, biegen ab oder wenden. Fußgänger queren im Kolonnenschatten, wo der durchfahrende Motorradfahrer sie erst spät sieht – und sie ihn. Dazu kommen die klassischen Fallen des dichten Verkehrs: der tote Winkel, plötzlich geöffnete Türen, abstehende Außenspiegel und das unvermittelte Anfahren der Kolonne, sobald die Ampel auf Grün springt. Weil der Seitenabstand beim Vorbeifädeln ohnehin minimal ist, bleibt kaum Reaktionsweg.

Wer trotzdem im dichten Stadtverkehr unterwegs ist, fährt defensiv am sichersten: früh bremsbereit, mit großem Sicherheitspuffer und ohne sich in enge Lücken zu drängen. Der ehrlichste Rat aus der Praxis lautet, den kleinen Startvorteil an der Ampel nicht gegen das Risiko schwerer Verletzungen zu setzen.

An der Ampel geht es um Sekunden, im Krankenhaus um Monate. Der Startvorteil, den man sich durch das Vordrängeln verschafft, ist die schlechteste Wette im Stadtverkehr – denn man verlässt sich darauf, dass niemand ausschert, abbiegt oder die Tür öffnet. Genau das aber passiert an Kreuzungen ständig.

Ausland: Wo Filtern an der Ampel erlaubt ist

Deutschland gehört zu den strengen Ländern; in mehreren Nachbarstaaten und in Teilen der USA ist das Vorbeifiltern dagegen erlaubt oder üblich. Wer im Ausland fährt, sollte die dortigen Regeln kennen – und sie nicht unbesehen nach Deutschland übertragen.

  • Frankreich: Seit Anfang 2025 ist das Fahren zwischen den Spuren („circulation inter-files") offiziell erlaubt – unter Auflagen wie höchstens 50 km/h und maximal rund 30 km/h mehr als der umgebende Verkehr.
  • Großbritannien: „Filtering" ist im langsamen oder stehenden Verkehr erlaubt, solange es vorsichtig und mit niedrigem Tempo geschieht.
  • Niederlande: Das Vorbeifahren bei stockendem Verkehr wird geduldet beziehungsweise ist unter engen Bedingungen erlaubt (geringe Geschwindigkeitsdifferenz, niedriges Tempo).
  • Kalifornien (USA): Als bislang einziger US-Bundesstaat hat Kalifornien Lane Splitting ausdrücklich legalisiert.
  • Deutschland: Das Filtern und Durchschlängeln bleibt verboten; über eine Lockerung wird diskutiert, umgesetzt ist bislang nichts.

Für Deutschland gilt also: Was ein paar Kilometer hinter der französischen Grenze erlaubt ist, kann hier ein Bußgeld und Punkte kosten.

Fazit: Meist verboten, im Zweifel teuer – aber mit klaren Ausnahmen

Mit dem Motorrad an der Ampel zu überholen oder sich rechts an der wartenden Kolonne vorbeizuschieben, ist in Deutschland in aller Regel nicht erlaubt. Es scheitert am Rechtsüberholverbot, an der Fahrstreifenbindung und vor allem am Überholverbot bei unklarer Verkehrslage. Die Ausnahme, an wartenden Fahrzeugen rechts vorbeizufahren, gilt ausdrücklich nur für Rad- und Mofafahrer. Je nach Einordnung drohen ab rund 30 Euro, bei unklarer Verkehrslage 100 Euro und ein Punkt, mit Gefährdung 250 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot – dazu gegebenenfalls ein Rotlichtverstoß.

Es gibt aber echte, legale Wege: Einen eingeordneten Linksabbieger darf man rechts überholen (§ 5 Abs. 7 StVO), und auf einer eigenen Geradeaus- oder Rechtsspur fährt man ohnehin regulär vorbei. Der wichtigste Grund gegen das Vordrängeln bleibt jedoch nicht das Bußgeld, sondern das Unfall- und Mithaftungsrisiko: Gerichte haben Motorradfahrern beim Überholen der Ampelkolonne wiederholt rund ein Drittel Mithaftung zugerechnet. Im Zweifel gilt an der roten Ampel dasselbe wie im Stau – lieber hinten anstellen als teuer und riskant vorbei.